
Hier sind alle Personen versicherungspflichtig, die in der Privaten Krankenversicherung versichert sind. Auch die Angehörigen der versicherten Personen fallen unter diese Versicherungspflicht. Die Versicherungspflicht endet, wenn die genannten Vorausetzungen nicht mehr zutreffen.
Nach §1 leistet der Versicherer für die Pflege ein Pflegetagegeld bei Pflegebedürftigkeit.
Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn eine Person nach objektivem medizinischen Befund für die Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens im erheblichen Umfang die Hilfe einer anderen Person benötigt.
Der Versicherungsfall beginnt mit der Feststellung der Pflegebedürftigkeit und endet, wenn die Pflegebedürftigkeit nicht mehr besteht.
§1 Abs.(3) MB/PV: Als Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens gelten: Aufstehen und Zubettgehen, An- und Auskleiden, Waschen, Kämmen und Rasieren, Einnehmen von Mahlzeiten und Getränken, Stuhlgang und Wasserlassen.
Derzeit werden Umstrukturierungen im Pflegebereich diskutiert. Demnach sollen fünf statt bisher drei Pflegestufen eingeführt werden. Weiterhin soll die Kopplung von Pflegebedürftigkeit und Zeitaufwand aufgelöst werden.
Sowohl der Deutsche Caritasverband, als auch der Sozialverband Deutschland erklärten, dass eine gerechtere Leistungsbemessung nicht ohne Mehrbelastung der Pflegeversicherung zu erreichen sei.
Auch die Versicherer haben reagiert und bieten mit der Pflegetagegeld-, Pflegerente- und Pflegekostenversicherung unterschiedliche Konzepte an.
Zusätzlicher privater Vermögensaufbau ist für die Pflegevorsorge ebenfalls lohnend.